Landtag beschließt Änderung NTVergG
Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 19. November 2019 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes und der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung beschlossen (vgl. die Beschlussempfehlung – LT-Drs. 18/5092 und den Schriftlichen Bericht – LT-Drs. 18/5134). Folgende wesentliche Änderungen sind damit verbunden:
- Der Eingangsschwellenwert zur Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) wird nunmehr auf 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) festgelegt; er gilt auch für die Dienstleistungsaufträge im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene.
- Aufträge von Zuwendungsempfängern (u.a. Vereine) unterhalb der EU-Schwellenwerte werden vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
- Bei der Vergabe von Bauaufträgen sind die Unternehmen bereits bei der Angebotsabgabe verpflichtet, ein Verzeichnis über die Nachunternehmerleistungen vorzulegen.
- Öffentliche Auftraggeber werden im Unterschwellenbereich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vor Zuschlagserteilung verpflichtet, den Bietern, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in Textform den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, die wesentlichen Gründe der vorgese-henen Nichtberücksichtigung sowie die Wartefrist bis zur Zuschlagserteilung mitzuteilen (Informations- und Wartepflicht). Ein Vertrag darf grundsätzlich erst nach 15 Kalendertagen nach Absendung dieser Information geschlossen werden. Die Frist verkürzt sich auf 10 Kalendertage bei elektronischem Versand oder Versand per Fax.
- Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. Für Vergaben, die vor dem Inkrafttreten des (Änderungs)Gesetzes begonnen haben sowie in weiteren Fällen gelten besondere Übergangsbestimmungen