Mitgliederversammlung 2021 – Austausch mit Experten

Am 19.02.2021 fand eine Online-Sprechstunde zum Thema mit 20 Teilnehmenden aus den Sportvereinen statt.

Referent:
Rechtsanwalt Christian Goergens
An der Engesohde 4
30173 Hannover
Telefon: 0511 53 49 10 1
Mail: mail@rechtsanwalt-goergens.de

Er stellte sich den vielfältigen Fragen zu Durchführungsmöglichkeiten und Herausforderungen von Mitgliederversammlungen in diesem Jahr. Dürfen bzw. müssen Mitgliederversammlungen stattfinden? Was ist zu beachten?

Die Auslegung der geltenden Corona-Bestimmungen wurde betrachtet. U. Pohland, stellv. Vorsitzender SSB und Sportstättenbaubeauftragter, regte zu einer Diskussion rund um Entscheidungen in Bezug auf das operative Geschäft eines Vereins an. Sofern nur einfache Geschäfte im Sinne der treuhänderischen Vermögensverwaltung getätigt werden, ist eine Mitgliederversammlung nach aktueller Gesetzgrundlage nicht zwingend erforderlich. Aber was geht über das gewöhnliche, operative Geschäft hinaus und muss als Grundlagengeschäft mit wirtschaftlicher Bedeutung von einem Beschluss der Mitgliederversammlung legitimiert werden? Als Anker für die Einschätzung dienten unter anderem die Themenfelder Sportstättenbaumaßnahmen und Mitgliederbeiträge. In Bezug auf die Höhe der Mitgliederbeiträge lohnt sich auch ein Blick in die eigene Satzung. Häufig liegt diese Entscheidungsmacht in der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung.

Wichtige Details zur Umsetzung sind im COVInsAG, Artikel 2, § 5 niedergelegt. Der Vorstand wird auf Basis dieses Gesetzes ermächtigt, eine Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Eine Herausforderung bei einer reinen digitalen Mitgliederversammlung stellt die rechtsgültige Stimmabgabe dar. In Folge wird eine hybride Veranstaltung empfohlen, z. B. ein Online-Diskussions-Plenum verbunden mit einer anschließenden Beschlussfassung im Umlaufverfahren. Drei Punkte sind dabei zwingend zu beachten. Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist nur gültig, „wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“ (COVInsAG: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020 < Bgbl Corona Pandemie >)

Sollte es zu Rückläufern aufgrund veralteter Adressdaten kommen:  die Meldung von Änderungen der Kontaktdaten sind eine Bringschuld der Mitglieder, keine Holschuld des Vereins! Zur Gestaltung der Beschlussunterlagen riet Goergens, sich an den Formularen einer öffentlich-rechtlichen Wahl zu orientieren und eine Anleitung beizulegen. Bei der Auszählung der Unterlagen sollte niemand mitwirken, den die Auszählung persönlich betrifft, zum Beispiel bei einer Vorstandswahl keiner der Kandidaten!